AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H.

Firmenbuchnummer: 126929k
Bundesstraße 12, 7574 Burgauberg
Stand: 01.01.2020

Für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für Folgeaufträge.

Kostenvoranschlag / Angebot

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

Bei allen Kostenvoranschlägen handelt es sich um unverbindliche Kostenvoranschläge bzw. freibleibende Angebote.
Der Kostenvoranschlag, welcher die Basis für den Auftrag darstellt, wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

Die Erstellung des Kostenvoranschlages/Anbotes erfolgt ausschließlich auf Basis des vom Auftraggeber (= Kunde) vorgelegten Planes und aufgrund der vom Auftraggeber bekanntgegeben Grundstücksgrenzen und rechtlichen Verhältnisse, für deren Richtigkeit sowie für die Bebauungseignung des Grund und Bodens der Auftraggeber haftet und ohne vorherige Besichtigung des Baugrundstückes durch die Auftragnehmerin. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in
Rechnung gestellt werden.

Allfällige Änderungen der Bauführung bzw. Planungsänderungen können ebenfalls zu Mehrkosten führen.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

Technische Änderungen, Irrtümer, Änderungen des Produktportfolios, Druckfehler werden ausdrücklich vorbehalten.

Lieferfristen / Eigenleistung

Bei Zustellung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an der Baustelle auf den Auftraggeber über.

Bei Zustellung auf einer unbesetzten Baustelle geht die Gefahr für Verlust, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Ware ebenfalls mit deren Ablieferung auf den Auftraggeber über. Alle Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt mit LKW, sowie einer entsprechenden Ablademöglichkeit.

Die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. wird sich bemühen, Leistungs- und Lieferzeiten einzuhalten. Erst wenn die Leistungs- und Lieferzeiten wesentliche überschritten werden, hat der Auftraggeber das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ungenütztem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Verzögerungen durch vom Auftraggeber oder von dessen Leuten zu vertretender Umstände herbeigeführt werden.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich bei eigener Mithilfe bzw. Beistellung von Helfern durch den Auftraggeber die Arbeits- bzw. Bauzeiten verlängern können. Die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. geht in ihrer Kalkulation davon aus, dass der Auftraggeber erfahrene, mit Baumeisterarbeiten vertraute Helfer beistellt. Die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. behält sich vor, untaugliche Hilfspersonen abzulehnen und im Bedarfsfall auf Kosten des Auftraggebers eigene Helfer anzustellen, wenn der Auftraggeber nicht binnen angemessener Frist eine geeignete Ersatzkraft stellt.

Zahlung / Sicherheitsleistung / Rücktritt

Die Bezahlung der Waren und erbrachten Werkleistungen hat entsprechend der vereinbarten Zahlungskonditionen zu erfolgen. Die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. ist berechtigt, nach Fertigstellung eines Bauabschnittes (so wie dieser im Angebot festgelegt wurde), jedenfalls aber in zwei wöchigen Abständen, Teilrechnungen über erbrachte Lieferungen und Leistungen zu legen.

Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine Zahlungsrückstände bestehen. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Teilrechnung oder auch nur Teilen einer solchen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung innezuhalten (Baustopp).

Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers begründen, ist die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. überdies berechtigt, die Ausführung von Lieferungen und Leistungen auch bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb der von der Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. gesetzten Frist nach, ist die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Wird die Ausführung der Arbeiten durch den Auftraggeber schuldhaft verzögert oder vereitelt bzw. tritt der Auftraggeber ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, ist die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. über die gesetzlichen Schadenersatzansprüche hinaus berechtigt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von 25% der Bruttoauftragssumme unter Außerachtlassung von Rabatten geltend zu machen oder wahlweise Erfüllung zu verlangen.

Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes zunächst zur Abdeckung von Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden auf die ältesten, bestehenden Forderungen für Lieferungen und/oder Leistungen angerechnet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent verrechnet. Zudem werden Mahnkosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Anwaltskosten in Rechnung gestellt.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten, Zustellkosten) Eigentum der Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H.

Mietgeräte

Gemietete Maschinen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Am Ende der Mietdauer, jedenfalls nach Legung der letzten Rechnung, sind sämtliche gemietete Geräte, Werkzeuge, Paletten und Maschinen vollständig und gereinigt an die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. zurück zu geben.

Bei Beschädigung oder unvollständiger Rückgabe behält sich die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. vor, die Kosten für Reparatur bzw. Neuanschaffung an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.

Bei Rückgabe von verschmutzten Mietgeräten ist die Betonwerk Schwarz Ges.m.b.H. berechtigt, die Kosten der
Reinigung an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Gemietete Maschinen dürfen nur von Personen bedient werden, die die körperliche und geistige Eignung hierfür aufweisen.

Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten wird – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vereinbart.